§ 6 MaßschuhmAusbV
Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
Suchhilfen: Teil 1 Prüfung, Teil 2 Prüfung, Ausbildung Abschlusszeitpunkt, bildung