§ 3 MüMstrV
Ziel und Gliederung des Teils I
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(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
- 1.
- ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
- 2.
- eine Situationsaufgabe.
Suchhilfen: Komplexe berufliche Aufgaben lösen, gaben