§ 17 LwRentBkG
Übergangsregelungen
📖
↗ Links
Die bisherigen Deckungsregister der Bank bleiben nach Inkrafttreten des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank als getrennte Deckungsregister neben dem Deckungsregister nach § 13 Absatz 3 bestehen. Die Aufgaben des Treuhänders nach § 13 Absatz 4 erstrecken sich auch auf diese Deckungsregister.
Suchhilfen: Deckungsregister behalten, Übergangsregelungen Bank, Treuhänder Aufgaben, Bank Register getrennt, Deckungsregister Übergang, Treuhänder Zuständigkeit, Bank Register Fortführung, Übergangsbestimmungen Finanz, halten, gangsregelungen, gaben, führung, gangsbestimmungen