§ 1 LwRentBkG

Rechtsform, Sitz

📖

(1) Die Landwirtschaftliche Rentenbank, nachstehend Bank genannt, ist eine bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. Sie unterhält keine Zweigniederlassungen.

Suchhilfen: Bank Rechtsform, öffentliche Anstalt, Landwirtschaftliche Rentenbank Sitz, Bank Standort Frankfurt, Bundesunmittelbare Einrichtung, Bank Sitzort, öffentlicher Rechtsstatus, richtung