Anlage 1 LWLogAusbV
(zu § 8)
(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1892 - 1896)
Die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1 bis 4 sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Dabei sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 7 Nr. 1) |
|
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 7 Nr. 2) |
|
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 7 Nr. 3) |
|
| 4 | Umweltschutz (§ 7 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 5 | Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation (§ 7 Nr. 5) |
|
| 6 | Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen (§ 7 Nr. 6) |
|
| 7 | Einsatz von Arbeitsmitteln (§ 7 Nr. 7) |
|
| 8 | Annahme von Gütern (§ 7 Nr. 8) |
|
| 9 | Lagerung von Gütern (§ 7 Nr. 9) |
|
| 10 | Kommissionierung und Verpackung von Gütern (§ 7 Nr. 10) |
|
| 11 | Versand von Gütern (§ 7 Nr. 11) |
|
| Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachlagerist/zur Fachlageristin - Zeitliche Gliederung - | ||
| A. |
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz
| B. |
| 1. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 8.
- Annahme von Gütern
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele f bis h,
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele a bis d,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele a bis c,
| 2. Ausbildungsjahr |
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 9.
- Lagerung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 7.
- Einsatz von Arbeitsmitteln
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele a und b,
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 5.
- Arbeitsorganisation; Information und Kommunikation, Lernziele,
- 10.
- Kommissionierung und Verpackung von Gütern, Lernziele c bis e,
- 11.
- Versand von Gütern
- 6.
- Güterkontrolle und qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele d bis g,
- 8.
- Annahme von Gütern, Lernziel a,