§ 14 LWLogAusbV
Abschlussprüfung
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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Praktische Arbeitsaufgaben,
- 2.
- Prozesse der Lagerlogistik,
- 3.
- Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Erfassung von Güterbewegungen unter Anwendung betrieblicher Informations- und Kommunikationsmittel,
- 2.
- Erstellen eines Beladeplans für unterschiedliche Güter unter Berücksichtigung eines Tourenplans,
- 3.
- versandfertiges Verpacken von Gütern, Beladen und Sichern der Ladung,
- 4.
- Ein-, Um- und Auslagern von Gütern unter Berücksichtigung der Umschlaghäufigkeit, der Güterbeschaffenheit und der Wegzeiten,
- 5.
- Feststellen und Dokumentieren von Mängeln, Ergreifen von Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.
- 1.
- Annahme und Lagerung von Gütern,
- 2.
- Kommissionierung und Verpackung,
- 3.
- Versand.
- 1.
- Einsatz von Arbeitsmitteln,
- 2.
- Erfassung und Dokumentation des Güterumschlages,
- 3.
- Lager- und Transportorganisation, Arbeitsabläufe.
(6) In den Prüfungsbereichen Prozesse der Lagerlogistik und Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag sind komplexe lagerlogistische Abläufe mit verknüpften informationstechnischen, organisatorischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten unter Berücksichtigung der Gütereigenschaften und rechtlicher, betrieblicher sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.
(7) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(8) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben | ||
| a) | Aufgabe 1 | 25 Prozent, | |
| b) | Aufgabe 2 | 25 Prozent, | |
| 2. | Prüfungsbereich Prozesse in der Lagerlogistik | 25 Prozent, | |
| 3. | Prüfungsbereich Rationeller und qualitätssichernder Güterumschlag | 15 Prozent, | |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- im Prüfungsbereich Praktische Arbeitsaufgaben,
- 3.
- im gewogenen Durchschnitt der schriftlichen Prüfungsbereiche und
- 4.
- in mindestens zwei der schriftlichen Prüfungsbereiche
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