§ 1 LwGenV

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Zur Industrie- und Handelskammer gehören nicht Zusammenschlüsse der unter § 2 Abs. 4 Buchstabe b des Gesetzes genannten Genossenschaften, deren Eigenkapital den Betrag von 3.500.000 Deutsche Markt nicht erreicht.

Suchhilfen: Genossenschaft Aufnahme IHK, Eigenkapital Grenze, Genossenschaft Kapitalgrenze, Kleinunternehmen Genossenschaft, IHK Zulassung, lassung