§ 3 LwAusbStEignV

Ausnahmeregelungen

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Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.

Suchhilfen: Ausbildung außerhalb der Einrichtung, externe Ausbildungsmaßnahme, Ausnahmeregelung Ausbildungsstätte, Ausbildungsqualität nicht erfüllt, Ergänzende Ausbildung an anderer Stelle, Anerkennung bei Teilmängeln, bildung, richtung, nahmeregelung, erkennung