§ 60 LuftVZO
Anzuwendende Vorschriften
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Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß anzuwenden. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.
Suchhilfen: Genehmigung Segelfluggelände, Erweiterung Luftsportanlage, Änderung Betrieb Segelflugplatz, Aufsicht Luftsportgelände, Widerruf Genehmigung Luftsport, Rücknahme Betriebsgenehmigung, Beauftragter Aufsicht Luftsport, weiterung, triebsgenehmigung