§ 49 LuftVZO
Begriffsbestimmung und Einteilung
(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur als Segelfluggelände dienen.
(2) Die Landeplätze werden genehmigt als
- 1.
- Landeplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrslandeplätze),
- 2.
- Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlandeplätze).
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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