§ 38 LuftVZO
Begriffsbestimmungen und Einteilung
(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und Umfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Sicherung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.
(2) Die Flughäfen werden genehmigt als
- 1.
- Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen),
- 2.
- Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen).
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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