§ 106a LuftVZO – Selbstbehalt
Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes des Versicherungsnehmers ist zulässig. Der Selbstbehalt kann dem Anspruch des Dritten jedoch nicht entgegengehalten werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVZO, nicht nur diese Vorschrift):
Neufassung durch Bek. v. 10.7.2008 I 1229;
zuletzt geändert durch Art. 28 V v. 11.12.2024 I Nr. 411
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026