§ 14 LuftVStG – Steueraufsicht

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Die für die Luftverkehrsteuer bedeutsamen Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht nach § 209 Absatz 3 der Abgabenordnung. Das Betretungsrecht erstreckt sich auch auf das Flugzeug oder den Drehflügler des der Steueraufsicht unterliegenden Luftverkehrsunternehmens sowie der Grundstücke und Räume, auf oder in denen sich das Flugzeug oder der Drehflügler befindet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftVStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 18.6.2026 I Nr. 182

§ 5 Nr. 5 ist nach Maßgabe der Bek. v. 15.1.2013 I 81 mWv 1.11.2011 in Kraft getreten.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026