§ 42 LuftVG
📖
↗ Links
Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften, wonach für den beim Betrieb eines Luftfahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem Umfang oder der Führer oder ein anderer haftet.
Suchhilfen: Luftfahrzeug Schadenhaftung, Haftung Halter Luftfahrzeug, Haftung Benutzer Luftfahrzeug, Flugzeug Betreiber Haftung, Schaden durch Flugzeug, Haftung bei Luftfahrtbetrieb, Verantwortung Luftfahrzeugführer, antwortung