§ 17 LuftVG
📖
↗ Links
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)
- 1.
- die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im Umkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden Punkt,
- 2.
- die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden Punkt, überschreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt.
Suchhilfen: Höhenbegrenzung Bauwerk Flugplatz, Baugenehmigung Luftfahrtbehörde, Bauverbotszone Luftfahrt, Landeplatz Bauvorschrift, Bauwerk Höhe Beschränkung, Flugplatz Umkreis Bauverbot, schränkung