§ 31 LuftSiSchulV
Fortbildungsnachweis
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(1) Der Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. Bei computergestützten Fortbildungen kann der Fortbildungsnachweis über die erfolgreich absolvierte Fortbildung durch das Programm automatisiert ausgestellt werden.
- 1.
- Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum der fortgebildeten Person,
- 2.
- Vor- und Nachname des Ausbilders sowie die Zertifikatsnummer nach § 20 Absatz 6 Nummer 6,
- 3.
- die Nummer der Schulung im Sinne des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, zu der die Fortbildung durchgeführt wurde,
- 4.
- den zeitlichen Umfang und das Abschlussdatum der Fortbildung,
- 5.
- sofern die Fortbildung auch Schulungen zur Bilderkennung und Tests umfasst, eine Beschreibung der erzielten Leistungen.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde sind die Fortbildungsnachweise nach Absatz 1 durch den Schulungsverpflichteten vorzulegen.
(4) Ausbilder, die an einer Fortbildung nach § 22 (Fortbildungsverpflichtung der Ausbilder) teilgenommen haben, haben der zuständigen Luftsicherheitsbehörde unverzüglich den Fortbildungsnachweis in Kopie oder elektronisch zuzuleiten.
Suchhilfen: Fortbildungsnachweis erhalten, Fortbildung nachweisen, Ausbilder Fortbildungsnachweis, Luftsicherheits Fortbildung, Schulung Zertifikat vorlegen, Fortbildungspflicht Ausbilder, Fortbildungsnachweis Vorlage, Fortbildungslaufzeit dokumentieren, halten, bildung, weisen, legen