§ 2 LuftSiGebV
Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter
Im Falle von individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern gemäß § 3 bekannt gegeben.
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
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Suchhilfen: Fluggastzahl melden, Durchsuchung melden, Gebühren melden, Luftfahrtunternehmer Berichtspflicht, Luftfahrzeughalter Meldungspflicht, Sicherheitsbehörde informieren, Anzahl überprüfter Passagiere melden, Gebühren- und Auslagenabrechnung, suchung, lagenabrechnung