§ 2 LuftPersVDV 3 2017

Gegenstand der Sprachprüfung; Bestehen der Sprachprüfung

📖

(1) In der Sprachprüfung nach § 125 Absatz 1 der Verordnung über Luftfahrtpersonal werden Hörverstehen und Sprechfertigkeiten des Bewerbers überprüft. Die Bewertung richtet sich nach den Kriterien entsprechend der Einstufungsskala in Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(2) Die Sprachprüfung ist bestanden, wenn als Ergebnis der Bewertung das Niveau der Einsatzfähigkeit (Stufe 4), das erweiterte Niveau (Stufe 5) oder das Expertenniveau (Stufe 6) entsprechend Anlage 2 zu Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erreicht wurde.

Suchhilfen: Sprachprüfung bestehen, Luftfahrtpersonal Sprachtest, Einsatzfähigkeit Niveau 4, Erweitertes Sprachniveau, Expertenniveau Luftfahrt, Hörverstehen prüfen, Sprechfertigkeit prüfen, Sprachzertifikat Pilot, stehen