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Gesetze/ LuftPersV /Abschnitt 1 – Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit/Unterabschnitt 5 – Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

§ 83 LuftPersV

(weggefallen)

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  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

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