§ 62 LuftPersV
Fachliche Voraussetzungen
↗ Links
- 1.
- die theoretische Ausbildung,
- 2.
- die praktische Einweisung und
- 3.
- eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen Fachgebiet.
- 1.
- Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flügen nach Sichtflugregeln,
- 2.
- Navigation,
- 3.
- Meteorologie,
- 4.
- Technik,
- 5.
- Verhalten in besonderen Fällen.
(3) Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das der Luftfahrerschein für Flugtechniker erteilt werden soll.
(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.
Suchhilfen: theoretische Ausbildung Flugtechnik, praktische Einweisung Hubschrauber, Luftrecht Schulung, Navigation Kurs Luftfahrt, Meteorologie Ausbildung Piloten, Befähigungsüberprüfung Flugtechniker, bildung, weisung, fähigungsüberprüfung