§ 133 LuftPersV
Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes
📖
↗ Links
(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes kann im Luftfahrerschein eingetragen werden. Der Umfang richtet sich nach der Verordnung über Flugfunkzeugnisse oder nach § 44 Abs. 2 Satz 2.
(2) Das Flugfunkzeugnis muss bei der Ausübung der lizenzpflichtigen Tätigkeit nicht mitgeführt werden, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.
Suchhilfen: Sprechfunkberechtigung, Luftfahrerschein Eintrag, Funklizenz Luftfahrt, Funkdienst Berechtigung beantragen, Lizenzpflichtiger Flugfunk, Sprechfunkdienst eintragen, Funkzeugnis im Pilotenschein, rechtigung, antragen, tragen