§ 131 LuftPersV
Zuständige Stellen
📖
↗ Links
Zuständige Stellen für Verwaltungstätigkeiten nach dieser Verordnung sind die nach § 5 für die Erteilung der betreffenden Erlaubnisse und Berechtigungen zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder, das Luftfahrt-Bundesamt, das Luftfahrtamt der Bundeswehr und die Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes, sofern § 125 keine andere Regelung trifft.
Suchhilfen: zuständige Luftfahrtbehörde, Luftfahrt-Bundesamt Zuständigkeit, Luftfahrtamt Bundeswehr Aufgaben, Luftfahrtbehörden Erlaubnis erteilen, Zuständige Stellen LuftPersV, gaben, teilen