§ 92 LuftFzgG
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Wird ein im Register eingetragenes Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, erneut in die Luftfahrzeugrolle eingetragen, so hat das Luftfahrt-Bundesamt das Registergericht zu ersuchen, die auf Grund des Ersuchens nach § 91 vorgenommene Eintragung zu löschen. § 90 gilt sinngemäß.
Suchhilfen: Luftfahrzeug aus Register löschen, Luftfahrzeugrolle Eintrag entfernen, Luftfahrzeugregistrierung löschen, Luftfahrzeugrolle rückgängig eintragen, Luftfahrt Registereintrag löschen, Luftfahrzeugregister löschen, Eintragung Luftfahrzeugrolle entfernen, fernen, tragen, tragung