§ 60 LuftFzgG
Gibt der Gläubiger das Registerpfandrecht auf oder räumt er einem anderen Registerpfandrecht den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus dem Registerpfandrecht hätte Ersatz verlangen können.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftFzgG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 19 G v. 4.5.2021 I 882
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2022