§ 45 LuftFzgG
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung der zur Berichtigung des Registers oder zur Löschung des Registerpfandrechts erforderlichen Urkunden verlangen.