§ 17 LuftFzgG

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§ 16 gilt sinngemäß, wenn an den, für den ein Recht (§ 16 Abs. 1 Satz 1) im Register eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen ein nicht unter § 16 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

Suchhilfen: Rechtsgeschäft Luftfahrzeug, Verfügung über Recht, Registereintrag Luftfahrzeug, Rechtliche Verfügung, Übertragung Luftfahrzeugrecht, fügung, tragung