§ 12 LuftFzgG
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Steht dem, dessen Luftfahrzeug oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen.
Suchhilfen: Luftfahrzeug Vormerkung entfernen, Einrede gegen Vormerkung, Sicherungsrecht aufheben, Anspruch durch Vormerkung ausschließen, merkung, fernen, heben, schließen