Art 10 LuftFzgÜbk

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(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz zur Unterzeichnung auf.

(2) Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung nach Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen Verfahren.

(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.

Suchhilfen: Ratifikation Luftfahrtkonvention, Unterzeichnung Luftfahrtabkommen, Zivilluftfahrt‑Ratifikation, Verfahren zur Ratifikation, Ratifikationsurkunde ablegen, zeichnung, fahren, legen