§ 13 4. DV LuftBO
Handbücher (zu den §§ 24, 27, 37 LuftBO)
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(1) An Bord des Ballons oder Luftschiffs müssen die notwendigen Auszüge aus dem Handbuch des Herstellers und die erforderlichen Klarlisten mitgeführt werden.
(2) Eine Ausgabe des Flugbetriebshandbuches und des Technischen Betriebshandbuches müssen im Verfolgerfahrzeug mitgeführt werden.
(3) Die Anforderungen an das für den gewerblichen Luftschiffbetrieb erforderliche Bodenpersonal sowie die entsprechenden flugbetrieblichen Regelungen müssen in den Unterlagen nach Absatz 2 enthalten sein.
Suchhilfen: Betriebsanleitung Luftschiff mitführen, Flugbetriebshandbuch im Fahrzeug, Klarliste für Ballonbetrieb, Bodenpersonal Vorgaben Luftschiff, Flugdokumente an Bord, Handbuchpflicht für Luftfahrzeug, Technisches Handbuch Luftschiff, triebsanleitung, führen, gaben