§ 16 3. DV LuftBO

Notsender (zu § 22 LuftBO)

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(1) Für Flüge ins Ausland müssen ab dem 1. Oktober 2009 alle Flugzeuge mit mindestens einem Notsender ausgerüstet sein, der auf 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden kann.

(2) Ab dem 1. Januar 2010 müssen alle Flugzeuge mit mindestens einem Notsender (ELT) nach Absatz 1 ausgerüstet sein.

(3) Flugzeuge, die nach dem 1. Oktober 2009 erstmals zum Verkehr zugelassen werden, müssen mit einem automatischen Notsender ausgerüstet sein, der auf 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden kann.

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