§ 24a LuftBO – Besondere betriebliche Genehmigungen

📖 🔍
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
1.
reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
2.
besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
3.
die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
1.
die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
2.
die Betriebsverfahren und
3.
die Schulung der Flugbesatzung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftBO, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026