§ 24a LuftBO – Besondere betriebliche Genehmigungen
(1) Flüge nach Instrumentenflugregeln bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt, wenn die Lufträume aus einem der folgenden Gründe besondere Navigationsanforderungen stellen:
- 1.
- reduzierte Höhenstaffelung (RVSM),
- 2.
- besondere Vorgaben für den Nordatlantischen Luftraum (MNPS),
- 3.
- die Anwendung von Flächennavigationsverfahren (PBN, RNAV, RNP).
(2) Der Halter hat dem Luftfahrt-Bundesamt die Fähigkeit, Flüge gemäß Absatz 1 durchführen zu können, nachzuweisen. Der Nachweis umfasst
- 1.
- die Eignung und Instandhaltung der Ausrüstung,
- 2.
- die Betriebsverfahren und
- 3.
- die Schulung der Flugbesatzung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LuftBO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 29.10.2015 I 1894
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026