§ 6 LPartG

Güterstand

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Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Suchhilfen: Zugewinngemeinschaft Lebenspartner, Güterstand Lebenspartnerschaft, Vermögensaufteilung bei Trennung, Erbfolge eingetragene Lebenspartner, Güterrecht eingetragene Partnerschaft, Gütergemeinschaft ohne Vertrag, Güterstand ohne Ehe, mögensaufteilung