§ 13 ALV
Beförderung des Seelotsen
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Im Bedarfsfall sollen die auf dem Seelotsrevier verkehrenden Schiffe Seelotsen zur Auffüllung der Lotsenstation auf deren eigene Gefahr unentgeltlich befördern und im Rahmen der auf den Schiffen vorhandenen Möglichkeiten für ihre angemessene Unterbringung an Bord sorgen.
Suchhilfen: Seelotsbeförderung, Kostenlose Beförderung von Seelots, Unterbringung von Seelots an Bord, Seelotstransport auf Schiffen, Verpflichtung zur Seelotsbeförderung, Seelotsstation Versorgung, förderung, bringung, pflichtung, sorgung