§ 11 ALV
Unterrichtung der Schiffsführung
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Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.
Suchhilfen: Schiffsführung informieren, Schiffsverkehrsvorschriften, Zollvorschriften Schifffahrt, Gesundheitsvorschriften Hafen, Sicherheitspolizei Schiffe, Seelotsunterrichtung