§ 11 ALV

Unterrichtung der Schiffsführung

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Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.

Suchhilfen: Schiffsführung informieren, Schiffsverkehrsvorschriften, Zollvorschriften Schifffahrt, Gesundheitsvorschriften Hafen, Sicherheitspolizei Schiffe, Seelotsunterrichtung