§ 7 LogopG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 oder § 8 Abs. 1 die Berufsbezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LogopG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8z1 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024