§ 15 LogAPrO – Erlaubniserteilung
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Logopäde" vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LogAPrO, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 21.11.2024 I Nr. 360
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Oktober 2025