§ 20 LNGV

Kostenmindernde Erlöse und Erträge

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Sonstige Erlöse und Erträge müssen, soweit sie sachlich dem Anlagenbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung der LNG-Anlage zu entnehmen sind, von den Kosten abgezogen werden. Dies betrifft insbesondere:
1.
aktivierte Eigenleistungen,
2.
Zins- und Beteiligungserträge,
3.
Zuschüsse oder
4.
sonstige Erträge und Erlöse.

Suchhilfen: Kosten mindern, Erlöse abziehen, Eigenleistungen aktivieren, Zuschüsse erhalten, Gewinn‑Verlust‑Rechnung LNG‑Anlage, ziehen, halten