§ 16 LNGV
Aufwandsgleiche Kostenpositionen
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(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen müssen den nach § 6b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für den Betrieb der LNG-Anlage entnommen und nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bei der Bestimmung der Kosten berücksichtigt werden.
(2) Fremdkapitalzinsen müssen in ihrer tatsächlichen Höhe eingestellt werden, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
Suchhilfen: Kostenpositionen LNG‑Anlage, Gewinn‑Verlustrechnung LNG, Fremdkapitalzinsen begrenzen, Kapitalmarktübliche Zinsen, Kosten bei LNG‑Betrieb, Kostenbestimmung LNG‑Anlage, Zinsobergrenze für Kredite, grenzen