§ 6a LMHV

Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft

📖

Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden.

Suchhilfen: Hartkäse Herstellung, Schnittkäse Produktion, Almwirtschaft Käse, Käse Reifung 60 Tage, Ausnahme Lebensmittelvorschriften, Käsebetrieb Alm, Käseherstellung Ausnahmeregelung, Hart- und Schnittkäse Ausnahmen, nahmeregelung, nahmen