§ 5 LmhFortbPrüfV

Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

📖
Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat die zu prüfende Person nachzuweisen durch
1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

Fußnoten

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Suchhilfen: Arbeitspädagogische Prüfung bestehen, Ausbilder‑Eignungsnachweis, vergleichbare Prüfung vorlegen, öffentliche Bildungseinrichtung Prüfung, stehen, legen