§ 1 Lkw-MautV
Anwendungsbereich
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↗ Links
Diese Verordnung regelt
- 1.
- die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen,
- 2.
- die Einzelheiten der Mautentrichtung und der Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung,
- 3.
- das Führen der Nachweise über die für die Maut maßgeblichen Tatsachen und
- 4.
- das Verfahren zur Erstattung der Maut.
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