§ 61 LFGB

Einziehung

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Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Suchhilfen: Beschlagnahme bei Lebensmittelverstoß, Einziehung nach Straftat, Einziehung von Lebensmittelproben, Einziehung von Futtermitteln, Einziehung bei Verstoß gegen LFGB, Einziehung von Gegenständen bei Verstoß, ziehung, ständen