§ 57b LFGB – Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen

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(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverordnungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwecke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.

(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte LFGB, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.9.2021 I 4253, 2022 I 28;

zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 3.2.2026 I Nr. 29

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026