§ 12 LFGB
Weitere Verbote
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Es ist verboten, andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
Suchhilfen: ungeeignete Lebensmittel verkaufen, Lebensmittel nicht für Menschen geeignet, Lebensmittelverkehrsverbot, Lebensmittelverbote nach EG‑Verordnung, kaufen