§ 13 LeukoseV 1976
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§ 11a gilt nicht für einen Rinderbestand, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
- 1.
- wegen des Verdachts auf Leukose der Rinder eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
- 2.
- Leukose der Rinder in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
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