§ 8 LeuchtrAusbV
Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Biegen und Blasen geschlämmter Glasröhren,
- 2.
- formgerechtes Biegen von Glasröhren mit geringem Durchmesser nach vorgegebener Zeichnung,
- 3.
- Bestimmen von Leuchtstoffen mit der Ultraviolett-Lampe.
Eine funktionsfähige, mit Leuchtstoff und Edelgas gefüllte und entsprechenden Elektroden versehene Leuchtröhre mit mindestens 20 mm Durchmesser, zwei Bögen, einer schwierigen Rück- oder einer mehr ebenen Rohrführung nach vorgegebener Zeichnung.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- b)
- elektrotechnische Kenntnisse für den Betrieb von Leuchtröhren,
- c)
- Leuchtstoffe und Edelgase,
- d)
- Vakuumtechnik;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- anwendungsbezogene Grundrechenarten einschließlich Prozent- und Dreisatzrechnung,
- b)
- Flächen-, Körper- und Gewichtsberechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:
- a)
- Anfertigen von Detailzeichnungen,
- b)
- Lesen und Erläutern von Fertigungsunterlagen;
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten |
| 3. | im Prüfungsfach Technisches Zeichnen | 90 Minuten |
| 4. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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