§ 3 LeistBeschV
📖
↗ Links
Für die Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben ist diejenige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen, das zu einer Leistung herangezogen wurde oder werden soll, seinen Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung, Betriebstätte oder Verkaufsstelle hat.
Suchhilfen: zuständige IHK, zuständige Handwerkskammer, Kammerzugehörigkeit Unternehmen, Unternehmenssitz Kammerzuordnung, gewerbliche Niederlassung Kammer, Verantwortliche Kammer ermitteln, nehmen