§ 4 LehrErzVDBest 1
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Sind Leiter, Lehrkräfte und Erzieher an Veranstaltungen beteiligt, die außerhalb der Verantwortung der Schulen und Erziehungseinrichtungen liegen, richtet sich ihre Fürsorge und Aufsicht nach den für alle Bürger der Deutschen Demokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Suchhilfen: Aufsichtspflicht außerhalb Schule, Lehrer Aufsichtspflicht Veranstaltung, Erzieher Fürsorgepflicht extern, Betreuungspflicht bei Außenevent, Leitung Aufsichtspflicht bei Events, anstaltung