§ 11 LebensMAusbV

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Suchhilfen: bereits begonnene Ausbildung, Berufsausbildungsvertrag verlängern, Ausbildungszeit anrechnen lassen, Ausbildungsfortsetzung vereinbaren, bildung, rechnen, bildungsfortsetzung, einbaren