§ 41 LBG

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Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

Suchhilfen: Grundstückszustand ermitteln, Bodenbewertung für Entschädigung, Besitzeinweisungsentschädigung prüfen, Grundwertbestimmung, Entschädigungsbemessung Grundstück, schädigung, sitzeinweisungsentschädigung, schädigungsbemessung